Das kommt auf viele Umstände an. Wenn z.B. die Abtretung im Arbeitsvertrag oder durch arbeitsvertragliche Bestimmungen ausgeschlossen war, ehe die Abtretung offen gelegt, also beim Arbeitgeber vorgelegt wurde, dann muss der Arbeitgeber die Abtretung nicht beachten.
Wenn der Gläubiger Recht behält, kann ich für diese Forderung im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erlangen, und der Gläubiger kann diese Forderung weiterhin in voller Höhe einklagen und vollstrecken, zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen. Es ist daher sehr viel sinnvoller, dass ich mit Hilfe von Advisor frühzeitig einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Gläubiger schließe.
Grundsätzlich ja. Der Einzelfall muss natürlich zuvor näher geprüft werden.
Häufig missverstanden z.B. , aber kein Versagungsgrund ist die Tatsache, dass manche Schuldner während der sechsjährigen „Wohlverhaltensperiode“ neue Verbindlichkeiten eingehen, aber nicht bezahlen. „Neuschulden“ sind kein Versagungsgrund im alten, laufenden insolvenzverfahren, selbst wenn sie betrügerisch eingegangen worden sind.
Ein zweites, laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein solches innerhalb der letzten zehn Jahre ist hingegen nicht möglich, weil es da keine erneute Restschuldbefreiung gibt. Hier bleibt umso mehr das ADR Concept – nämlich die vergleichsbasierende Schuldenbereinigung der Advisor, das Mittel der Wahl.
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